RS OGH 2017/7/25 9ObA44/17m

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Veröffentlicht am 25.07.2017
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Norm

AngG §23 Abs1
PatG §8 Abs1
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer iSd § 7 Abs 3 lit b, c iVm § 8 Abs 1 PatG bezog, sind in die Bemessungsgrundlage der nach § 23 Abs 1 AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer iSd Paragraph 7, Absatz 3, Litera b, c, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, PatG bezog, sind in die Bemessungsgrundlage der nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0131607">9 ObA 44/17m
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 44/17m
    Veröff: SZ 2017/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131607

Im RIS seit

29.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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