Norm
AngG §23 Abs1Rechtssatz
Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer iSd § 7 Abs 3 lit b, c iVm § 8 Abs 1 PatG bezog, sind in die Bemessungsgrundlage der nach § 23 Abs 1 AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer iSd Paragraph 7, Absatz 3, Litera b, c, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, PatG bezog, sind in die Bemessungsgrundlage der nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131607Im RIS seit
29.09.2017Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020