Norm
AMG §17Rechtssatz
§ 17 Abs 1 AMG regelt nur die Kennzeichnung einer allenfalls vorhandenen Außenverpackung, ohne eine solche für jedes Arzneimittel zwingend vorzuschreiben.Paragraph 17, Absatz eins, AMG regelt nur die Kennzeichnung einer allenfalls vorhandenen Außenverpackung, ohne eine solche für jedes Arzneimittel zwingend vorzuschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131557Im RIS seit
04.09.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017