Norm
StPO §68Rechtssatz
Akteneinsicht steht Privatanklägern (und Privatbeteiligten) nur insoweit zu, als ihre Interessen betroffen sind. Ob dies konkret der Fall ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Interesse des Privatanklägers (Privatbeteiligten) an der Akteneinsicht und dem Recht (ua) des Angeklagten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131618Im RIS seit
04.10.2017Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017