RS OGH 2017/8/23 15Os55/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2017
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Norm

StGB §5
StGB idF BGBl 2013/116 §165 Abs1
StGB idF BGBl 2013/116 §165 Abs2

Rechtssatz

Der auf die deliktische Herkunft des Tatobjekts bezogene Vorsatz kann auf den sachverhaltsmäßigen Eindruck reduziert sein, dass der Vermögensbestandteil aus einem Vermögensdelikt herrührt (oder stammt), das eine ein Jahr übersteigende Strafdrohung aufweist. Dabei muss sich der Täter jener Umstände bewusst sein, die aufgrund ihres besonderen Gewichts und ihrer sozialen Bedeutung die Vortat einer strengeren Strafe unterwerfen. Details der Vortat oder deren rechtliche Subsumtion müssen ebenso wenig vom Vorsatz umfasst sein wie die Identität des Vortäters.

Entscheidungstexte

  • RS0131622">15 Os 55/17b
    Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 55/17b
    Beisatz: Tatsächliche Irrtümer über die Tat sind unwesentlich, solange aus dem vorhanden gewesenen Vorstellungsinhalt (rechtlich) ableitbar ist, dass die angenommene Vortat deliktstauglich ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Das Wissen (Abs 2) um eine durch die Überweisung zum Schaden eines Dritten in qualifizierter Höhe von 75.000 Euro erfolgte Vermögensverschiebung von dessen Konto auf ein anderes durch eine der für solche Transaktionen realistischer Weise alternativ in Betracht kommenden, im sechsten Abschnitt des StGB beschriebenen Handlungen reicht aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131622

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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