Norm
StPO §193 Abs2 Z2Rechtssatz
Die nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO durchzuführende Relevanzprüfung stellt bloß darauf ab, ob das neue Beweismittel geeignet erscheint, eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage herbeizuführen. Eine bestimmte (Mindest-)Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters wird damit nicht angesprochen. Vielmehr ist die Fortführung bereits dann zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann; die definitive Beurteilung des Beweiswerts der Neuerung bleibt jedenfalls dem fortgeführten Verfahren vorbehalten.Die nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO durchzuführende Relevanzprüfung stellt bloß darauf ab, ob das neue Beweismittel geeignet erscheint, eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage herbeizuführen. Eine bestimmte (Mindest-)Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters wird damit nicht angesprochen. Vielmehr ist die Fortführung bereits dann zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann; die definitive Beurteilung des Beweiswerts der Neuerung bleibt jedenfalls dem fortgeführten Verfahren vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131632Im RIS seit
18.10.2017Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017