RS OGH 2017/9/6 13Os137/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2017
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Norm

StPO §193 Abs2 Z2
  1. StPO § 193 heute
  2. StPO § 193 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 193 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 193 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Die nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO durchzuführende Relevanzprüfung stellt bloß darauf ab, ob das neue Beweismittel geeignet erscheint,  eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage herbeizuführen. Eine bestimmte (Mindest-)Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters wird damit nicht angesprochen. Vielmehr ist die Fortführung bereits dann zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann; die definitive Beurteilung des Beweiswerts der Neuerung bleibt jedenfalls dem fortgeführten Verfahren vorbehalten.Die nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO durchzuführende Relevanzprüfung stellt bloß darauf ab, ob das neue Beweismittel geeignet erscheint,  eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage herbeizuführen. Eine bestimmte (Mindest-)Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters wird damit nicht angesprochen. Vielmehr ist die Fortführung bereits dann zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann; die definitive Beurteilung des Beweiswerts der Neuerung bleibt jedenfalls dem fortgeführten Verfahren vorbehalten.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 137/16w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131632

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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