Norm
Eur Fristenübk Art1 Abs1 litcRechtssatz
Zur Berechnung der Dauer befristeter Mietverhältnisse besteht eine von Art 2 bis 4 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen abweichende, im Wesentlichen §§ 902f ABGB entsprechende Übung insofern, als diese bei Vereinbarung von Monats- oder Jahresfristen vom Monatsersten (00:00 Uhr) bis zum Monatsletzten (24:00 Uhr) und nicht bis Mitternacht des darauffolgenden Ersten laufen.Zur Berechnung der Dauer befristeter Mietverhältnisse besteht eine von Artikel 2 bis 4 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen abweichende, im Wesentlichen Paragraphen 902 f, ABGB entsprechende Übung insofern, als diese bei Vereinbarung von Monats- oder Jahresfristen vom Monatsersten (00:00 Uhr) bis zum Monatsletzten (24:00 Uhr) und nicht bis Mitternacht des darauffolgenden Ersten laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124840Im RIS seit
13.06.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017