RS OGH 2017/9/13 6Ob70/09a, 2Ob121/11z, 10Ob43/17x

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Norm

Eur Fristenübk Art1 Abs1 litc
Eur Fristenübk Art3 Abs1
Eur Fristenübk Art4 Abs2

Rechtssatz

Zur Berechnung der Dauer befristeter Mietverhältnisse besteht eine von Art 2 bis 4 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen abweichende, im Wesentlichen §§ 902f ABGB entsprechende Übung insofern, als diese bei Vereinbarung von Monats- oder Jahresfristen vom Monatsersten (00:00 Uhr) bis zum Monatsletzten (24:00 Uhr) und nicht bis Mitternacht des darauffolgenden Ersten laufen.Zur Berechnung der Dauer befristeter Mietverhältnisse besteht eine von Artikel 2 bis 4 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen abweichende, im Wesentlichen Paragraphen 902 f, ABGB entsprechende Übung insofern, als diese bei Vereinbarung von Monats- oder Jahresfristen vom Monatsersten (00:00 Uhr) bis zum Monatsletzten (24:00 Uhr) und nicht bis Mitternacht des darauffolgenden Ersten laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124840

Im RIS seit

13.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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