RS OGH 2017/9/21 7Ob88/14p, 7Ob49/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2017
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Norm

ABH 2004 Art28.1.1
WBV Art6.1.

Rechtssatz

Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge vor, bemüht sich die Rechtsprechung bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden noch eine Deckungslücke lassen.

Es muss durch die Auslegung aber nicht jedenfalls verhindert werden, sowohl ein Überschneiden der Versicherungsbereiche als auch Deckungslücken zuzulassen. Der Gesetzgeber geht (wie sich aus §§ 58 bis 60 VersVG ergibt) vielmehr davon aus, dass es zu Doppelversicherungen kommen kann.Es muss durch die Auslegung aber nicht jedenfalls verhindert werden, sowohl ein Überschneiden der Versicherungsbereiche als auch Deckungslücken zuzulassen. Der Gesetzgeber geht (wie sich aus Paragraphen 58 bis 60 VersVG ergibt) vielmehr davon aus, dass es zu Doppelversicherungen kommen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0129943">7 Ob 88/14p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 88/14p
    Veröff: SZ 2014/103
  • RS0129943">7 Ob 49/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 49/17g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129943

Im RIS seit

18.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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