Norm
UbG §17Rechtssatz
Das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses Gebots kann nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des § 19 Abs 1 Satz 1 UbG und/oder jenen des Art 6 Abs 1 PersFrG entsprochen werden konnte oder - im Fall einer früheren Entlassung des Kranken - entsprochen hätte werden können. Eine unverzügliche Verständigung des Gerichts iSd § 17 UbG liegt im Regelfall nur dann vor, wenn diese ohne unnötigen Aufschub erfolgt, wobei diesem Erfordernis schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden können.Das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß Paragraph 17, UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses Gebots kann nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 UbG und/oder jenen des Artikel 6, Absatz eins, PersFrG entsprochen werden konnte oder - im Fall einer früheren Entlassung des Kranken - entsprochen hätte werden können. Eine unverzügliche Verständigung des Gerichts iSd Paragraph 17, UbG liegt im Regelfall nur dann vor, wenn diese ohne unnötigen Aufschub erfolgt, wobei diesem Erfordernis schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130609Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020