Norm
AEUV Lissabon Art56Rechtssatz
Für die Prüfung einer Inländerdiskriminierung ist auf eine "unionsrechtliche Vergleichsperson" oder darauf abzustellen, ob der Inländer in einem Mitgliedstaat der Union zu jenen Dienstleistungen befugt wäre, die einem ausländischen Betreiber wegen der Berufung auf die Grundfreiheiten im Inland zu gewähren sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130628Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017