RS OGH 2017/11/21 6Ob150/16a, 6Ob221/17v

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Norm

UGB §285 Abs3
  1. UGB § 285 heute
  2. UGB § 285 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. UGB § 285 gültig von 01.10.1937 bis 01.10.1937 aufgehoben durch dRGBl. I S 166/1937

Rechtssatz

Bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung kommt ein Nachlass von Zwangsstrafen nach § 285 Abs 3 UGB nicht in Betracht, da diesfalls nicht bloß ein geringes Verschulden vorliegt.Bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung kommt ein Nachlass von Zwangsstrafen nach Paragraph 285, Absatz 3, UGB nicht in Betracht, da diesfalls nicht bloß ein geringes Verschulden vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131019

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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