Norm
UGB §285 Abs3Rechtssatz
Bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung kommt ein Nachlass von Zwangsstrafen nach § 285 Abs 3 UGB nicht in Betracht, da diesfalls nicht bloß ein geringes Verschulden vorliegt.Bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung kommt ein Nachlass von Zwangsstrafen nach Paragraph 285, Absatz 3, UGB nicht in Betracht, da diesfalls nicht bloß ein geringes Verschulden vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131019Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018