RS OGH 2017/11/29 1Ob33/10z, 2Ob25/10f, 5Ob109/11g, 1Ob148/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2017
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Norm

EheG §93
  1. EheG § 93 heute
  2. EheG § 93 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs? und Belastungsverbots ist eine nach § 93 EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs? und Belastungsverbots ist eine nach Paragraph 93, EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.

Entscheidungstexte

  • RS0125923">1 Ob 33/10z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 33/10z
    Veröff: SZ 2010/37
  • RS0125923">2 Ob 25/10f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
    Auch; Veröff: SZ 2010/164
  • RS0125923">5 Ob 109/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 109/11g
    Auch; Beisatz: Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach § 93 EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß § 364c ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ? allein auf Basis der Gesetzesauslegung ? nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung. (T1)
  • RS0125923">1 Ob 148/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 148/17x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125923

Im RIS seit

29.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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