Norm
EheG §93Rechtssatz
Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs? und Belastungsverbots ist eine nach § 93 EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs? und Belastungsverbots ist eine nach Paragraph 93, EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125923Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018