Norm
MRK Art9Rechtssatz
Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Art 9 Abs 2 MRK dar.Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Artikel 9, Absatz 2, MRK dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2009:RS0127397Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022