Norm
StPO §64Rechtssatz
Zwar beschränkt das Gesetz den Verfall nicht auf Vermögenswerte des Täters. Ist aber der letztlich zu ersetzende Vermögenswert anderen Personen zugekommen, sind nur diese (als Haftungsbeteiligte; § 64 StPO) vom Verfallsersatz bedroht.Zwar beschränkt das Gesetz den Verfall nicht auf Vermögenswerte des Täters. Ist aber der letztlich zu ersetzende Vermögenswert anderen Personen zugekommen, sind nur diese (als Haftungsbeteiligte; Paragraph 64, StPO) vom Verfallsersatz bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130964Im RIS seit
27.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018