RS OGH 2017/12/15 5Ob17/17m, 1Ob179/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2017
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Norm

ABGB §181
ABGB §211
AußStrG §107 Abs3
B-JHG §22
B-KJHG §37
WrKJHG 2013 §24
  1. ABGB § 181 heute
  2. ABGB § 181 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 181 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  6. ABGB § 181 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 211 heute
  2. ABGB § 211 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. ABGB § 211 gültig von 30.10.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. ABGB § 211 gültig von 26.04.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. ABGB § 211 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  6. ABGB § 211 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. ABGB § 211 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Das Gefährdungsabklärungsverfahren nach § 22 B?KJHG bzw § 30 NÖ KJHG dient erst der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls nach einer glaubhaften Mitteilung eines Dritten oder einer gemäß § 37 B?KJHG anzeigepflichtigen Stelle voraus. Eine gewisse Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten am Gefährdungsabklärungsverfahren ergibt sich zwar aus § 22 Abs 3 B?KJHG. Erst eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte könnte aber zur Grundlage pflegschaftsgerichtlicher Verfügungen nach § 181 Abs 1 ABGB gemacht werden.Das Gefährdungsabklärungsverfahren nach Paragraph 22, B?KJHG bzw Paragraph 30, NÖ KJHG dient erst der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls nach einer glaubhaften Mitteilung eines Dritten oder einer gemäß Paragraph 37, B?KJHG anzeigepflichtigen Stelle voraus. Eine gewisse Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten am Gefährdungsabklärungsverfahren ergibt sich zwar aus Paragraph 22, Absatz 3, B?KJHG. Erst eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte könnte aber zur Grundlage pflegschaftsgerichtlicher Verfügungen nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • RS0131472">5 Ob 17/17m
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 17/17m
  • RS0131472">1 Ob 179/17f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 179/17f
    Beisatz: Weder das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 noch das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 enthält ausdrückliche Bestimmungen zur Einschaltung des Gerichts für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken. Damit ergibt sich keine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts im Gefährdungsabklärungsverfahren selbst. Dieses ist vielmehr unmissverständlich dem Kinder- und Jugendhilfeträger zugewiesen (vgl § 3 Z 4 und § 10 Abs 1 B?KJHG). Einer Auslagerung des Gefährdungsabklärungsverfahrens an das Pflegschaftsgericht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (so schon 5 Ob 17/17m). (T1)
    Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131472

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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