RS OGH 2017/12/20 10ObS118/15y, 10ObS104/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Norm

SchwerarbeitsV §4

Rechtssatz

Nachtdienste sind einheitlich als ein Arbeitstag zu werten und nicht im Hinblick auf den Datumswechsel als zwei Arbeitstage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130646

Im RIS seit

29.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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