Norm
SchwerarbeitsV §4Rechtssatz
Nachtdienste sind einheitlich als ein Arbeitstag zu werten und nicht im Hinblick auf den Datumswechsel als zwei Arbeitstage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130646Im RIS seit
29.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018