Norm
AEUV Art18Rechtssatz
Das Abstellen auf das Staatsbürgerschaftskriterium in § 2 UVG wäre als unionsrechtswidrig einzustufen, weshalb die Bezugnahme auf die österreichische Staatsbürgerschaft so zu lesen ist, dass damit die Staatsbürgerschaft eines EU?Mitgliedstaats gemeint ist.Das Abstellen auf das Staatsbürgerschaftskriterium in Paragraph 2, UVG wäre als unionsrechtswidrig einzustufen, weshalb die Bezugnahme auf die österreichische Staatsbürgerschaft so zu lesen ist, dass damit die Staatsbürgerschaft eines EU?Mitgliedstaats gemeint ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125925Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018