Norm
UVG §2Rechtssatz
Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen. (Unterhaltsberechtigtes Kind ist serbische Staatsbürgerin)Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV stützen. (Unterhaltsberechtigtes Kind ist serbische Staatsbürgerin)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128665Im RIS seit
13.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018