RS OGH 2017/12/21 2Ob34/15m, 5Ob143/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Norm

ABGB §364c
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen.Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in Paragraph 364 c, letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen.

Entscheidungstexte

  • RS0130578">2 Ob 34/15m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 34/15m
    Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T1); Veröff: SZ 2015/138
  • RS0130578">5 Ob 143/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 143/17s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130578

Im RIS seit

01.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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