Norm
APG §1 Abs1Rechtssatz
Zeiten, die früher als Ersatzzeiten qualifiziert wurden und seit dem Inkrafttreten des APG der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG unterliegen, sind bei der Ermittlung der für einen Anspruch nach § 255 Abs 7 ASVG erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht zu berücksichtigen.Zeiten, die früher als Ersatzzeiten qualifiziert wurden und seit dem Inkrafttreten des APG der Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG unterliegen, sind bei der Ermittlung der für einen Anspruch nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126271Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018