Norm
ZPO §505 Abs4Rechtssatz
Auch im Exekutionsverfahren nach § 350 EO finden die für bücherliche Eintragungen maßgeblichen Bestimmungen des GBG Anwendung. Aufgrund eines zwar vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils kann nur die Vormerkung (als minus), nicht aber die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt werden.Auch im Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO finden die für bücherliche Eintragungen maßgeblichen Bestimmungen des GBG Anwendung. Aufgrund eines zwar vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils kann nur die Vormerkung (als minus), nicht aber die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126965Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018