RS OGH 2018/1/29 14R235/98a, 1R6/18m

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Rechtssatz

§ 388 Abs 3 ZPO gilt auch für jene Beweissicherungsverfahren, die im Zuge eines bereits anhängigen Rechtsstreites abgeführt werden.Paragraph 388, Absatz 3, ZPO gilt auch für jene Beweissicherungsverfahren, die im Zuge eines bereits anhängigen Rechtsstreites abgeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 14 R 235/98a
    Entscheidungstext OLG Wien 17.05.1999 14 R 235/98a
  • 1 R 6/18m
    Entscheidungstext OLG Wien 29.01.2018 1 R 6/18m
    Beisatz: Auch bei einer Beweissicherung im anhängigen Zivilprozess hat der Antragsteller die Beweissicherungskosten unabhängig vom Verfahrensausgang vorläufig zu tragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000319

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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