Rechtssatz
§ 388 Abs 3 ZPO gilt auch für jene Beweissicherungsverfahren, die im Zuge eines bereits anhängigen Rechtsstreites abgeführt werden.Paragraph 388, Absatz 3, ZPO gilt auch für jene Beweissicherungsverfahren, die im Zuge eines bereits anhängigen Rechtsstreites abgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000319Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023