Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs1Rechtssatz
In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ändert sich an den bisher maßgeblichen Obsorgeverhältnissen nichts. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung bedeutet in den Fällen des § 180 Abs 1 Z 2 ABGB, in denen der Vater ? wie hier ? seine Beteiligung an der Obsorge begehrt, dass die nach § 177 Abs 2 Z 1 ABGB allein mit der Obsorge betraute Mutter auch allein mit der Obsorge betraut bleibt.In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ändert sich an den bisher maßgeblichen Obsorgeverhältnissen nichts. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung bedeutet in den Fällen des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB, in denen der Vater ? wie hier ? seine Beteiligung an der Obsorge begehrt, dass die nach Paragraph 177, Absatz 2, Ziffer eins, ABGB allein mit der Obsorge betraute Mutter auch allein mit der Obsorge betraut bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130999Im RIS seit
16.11.2016Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018