RS OGH 2018/1/30 7Ob149/16m, 9Ob75/17w

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs1

Rechtssatz

In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ändert sich an den bisher maßgeblichen Obsorgeverhältnissen nichts. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung bedeutet in den Fällen des § 180 Abs 1 Z 2 ABGB, in denen der Vater ? wie hier ? seine Beteiligung an der Obsorge begehrt, dass die nach § 177 Abs 2 Z 1 ABGB allein mit der Obsorge betraute Mutter auch allein mit der Obsorge betraut bleibt.In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ändert sich an den bisher maßgeblichen Obsorgeverhältnissen nichts. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung bedeutet in den Fällen des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB, in denen der Vater ? wie hier ? seine Beteiligung an der Obsorge begehrt, dass die nach Paragraph 177, Absatz 2, Ziffer eins, ABGB allein mit der Obsorge betraute Mutter auch allein mit der Obsorge betraut bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130999

Im RIS seit

16.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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