RS OGH 2018/1/30 14Os30/09g, 14Os77/12y (14Os105/12s), 15Os91/13s (15Os92/13p, 15Os93/13k), 14Os97/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Norm

StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden. Ein entsprechender Beschluss kann auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen -in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell mit Beschwerde bekämpft werden.Aus Paragraph 67, Absatz 5, StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden. Ein entsprechender Beschluss kann auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (Paragraph 257, StPO) gefasst und vom Betroffenen -in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO) - nunmehr generell mit Beschwerde bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • RS0124921">14 Os 30/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 30/09g
    Beisatz: Hier: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden- gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T1) Beisatz: Für eine unterschiedliche Behandlung jeweils von vornherein offensichtlich unberechtigter Anschlusserklärungen, die sich auf bereits (rechtskräftig) entschiedene zivilrechtliche Ansprüche einerseits oder auf Forderungen öffentlichrechtlicher Natur andererseits (vgl SSt 52/46, 13 Os 107, 108/01) stützen, besteht kein Grund (vgl WK-StPO Vor §§ 365 bis 379 Rz 33), zumal die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO, die im Übrigen weder bindende Wirkung außerhalb des Adhäsionsprozesses entfaltet (EvBl 1964/378) noch eine Voraussetzung für die Geltendmachung der dem Privatbeteiligten im Strafverfahren entstandenen Kosten in einem späteren Zivilverfahren bildet (EvBl 1964/78), auf derartige Konstellationen nicht zugeschnitten ist (vgl ErläutRV 231 BlgNR 23. GP 21). (T2)
  • RS0124921">14 Os 77/12y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2012 14 Os 77/12y
    Vgl; Beisatz: Hier: Rückständige Beiträge vom Sozialversicherungsträger sind im Verwaltungsweg einzutreiben, wenn eine zur Vertretung einer juristischen Person berufene Person eine strafbare Handlung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB verwirklicht. (T3)
  • RS0124921">15 Os 91/13s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 91/13s
    Vgl
  • RS0124921">14 Os 97/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 97/14t
    Auch; Beisatz: Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, eine darauf gestützte Vertagung der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten kommen dem Betroffenen diesfalls bis zur Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses aber weiterhin die Rechte eines Privatbeteiligten zu, ihm ist daher das Urteil zuzustellen und er kann dagegen Rechtsmittel erheben, als wäre er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht die Parteistellung des Privatbeteiligten zu prüfen und einen eigenständigen Ausspruch über dessen Ansprüche zu treffen hat. Eine zuvor erhobene Beschwerde ist hinfällig und eine darüber ergehende Entscheidung unwirksam. Hingegen entfaltet ein rechtskräftiger Zurückweisungsbeschluss Bindungswirkung. (T4)
  • RS0124921">15 Os 73/15x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 73/15x
    Auch
  • RS0124921">11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Aber; Beisatz: Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung. (T5)
  • RS0124921">15 Os 115/15y
    Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 115/15y
    Auch; Beis wie T4
  • RS0124921">13 Os 88/17s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 88/17s
    Auch
  • RS0124921">1 Ob 183/17v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 183/17v
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Derjenige der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist nämlich als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist. (T6); Beisatz: Hier: Zur Verjährungsunterbrechung eines Privatbeteiligtenanschlusses. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124921

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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