Norm
StPO §67 Abs4 Z1 BRechtssatz
Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden. Ein entsprechender Beschluss kann auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen -in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell mit Beschwerde bekämpft werden.Aus Paragraph 67, Absatz 5, StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden. Ein entsprechender Beschluss kann auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (Paragraph 257, StPO) gefasst und vom Betroffenen -in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO) - nunmehr generell mit Beschwerde bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124921Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018