Norm
MRK Art6 Abs1 II5cRechtssatz
Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, stellt einen international anerkannten Grundsatz dar, der zum Kern eines fairen Verfahrens gemäß Art 6 MRK zählt.Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, stellt einen international anerkannten Grundsatz dar, der zum Kern eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, MRK zählt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2010:RS0127962Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022