RS OGH 2018/2/13 5Ob223/11x, 5Ob198/13y, 5Ob22/16w, 5Ob187/17m

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Veröffentlicht am 13.02.2018
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Norm

LiegTeilG §§15 ff

Rechtssatz

In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.In einem Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG in der Fassung GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.

Entscheidungstexte

  • RS0127671">5 Ob 223/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 223/11x
    Veröff: SZ 2012/2
  • RS0127671">5 Ob 198/13y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 198/13y
    Auch
  • RS0127671">5 Ob 22/16w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 22/16w
    Beisatz: Auch für die Berichtigung (§ 136 GBG) durch Rückgängigmachung einer nach den §§ 15 ff LiegTeilG vorgenommenen Veränderungen kann nichts Anderes gelten. (T1)
  • RS0127671">5 Ob 187/17m
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 187/17m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127671

Im RIS seit

18.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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