Norm
SMG §28 Abs1 zweiter SatzRechtssatz
Nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG ist nur zu bestrafen, wer etwa die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem (erweiterten) Vorsatz anbaut, dass es in Verkehr gesetzt werde. Dabei ist auch eine auf die die Grenzmenge übersteigende Menge bezogene Willensausrichtung erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt.Nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG ist nur zu bestrafen, wer etwa die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem (erweiterten) Vorsatz anbaut, dass es in Verkehr gesetzt werde. Dabei ist auch eine auf die die Grenzmenge übersteigende Menge bezogene Willensausrichtung erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127351Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018