RS OGH 2018/2/23 8Ob44/15a, 6Ob153/16t, 8Ob72/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2018
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be

Rechtssatz

Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, das sich unterhaltsmindernd auswirkt, ist auch bei der Finanzierung von Sonderbedarf zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • RS0130252">8 Ob 44/15a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 44/15a
  • RS0130252">6 Ob 153/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
    Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall scheitert der Zuspruch von Vertretungskosten als Sonderbedarf schon daran, dass kein Deckungsmangel vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der der Minderjährigen zustehende Unterhalt unter dem Regelbedarf liegt, weil dies bloß eine Folge der Anrechnung ihrer Eigeneinkünfte ist. (T1)
  • RS0130252">8 Ob 72/17x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 Ob 72/17x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130252

Im RIS seit

05.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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