Norm
EuGVVO 2012 Art1 Abs1Rechtssatz
Nach der Entscheidung des EuGH zu C?226/13, Fahnenbrock, ist für die Beurteilung als Akt iure imperii maßgebend, ob der beklagte Staat Befugnisse wahrgenommen hat, die von dem im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsregeln abweichen. Relevante Kriterien dafür sind, ob die staatliche Maßnahme zwingend und ausschließlich ist und einseitig festgelegt wird, sowie ob sie unmittelbar und sofort zu einer Änderung der Bedingungen (des Rechtsverhältnisses) führt. Der Umstand, dass die Maßnahme durch ein Gesetz eingeführt wurde, ist hingegen nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt hat. Davon ausgehend gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass die Emission von Anleihen nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraussetze, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass eine juristische Person des Privatrechts zu ihrer Finanzierung auf den Markt zurückgreifen könnte, insbesondere durch die Emission von Anleihen. Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse liege nur dann vor, wenn die (ursprünglichen) finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere einseitig und nicht auf der Grundlage der Marktbedingungen, die den Handel und die Rendite dieser Finanzinstrumente regeln, vom beklagten Staat festgelegt worden wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130469Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018