RS OGH 2018/4/19 18OCg1/15v, 4Ob29/18w

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Norm

ZPO §583
  1. ZPO § 583 heute
  2. ZPO § 583 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 583 gültig von 31.07.1929 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

§ 583 nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer  Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.Paragraph 583, nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer  Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.

Entscheidungstexte

  • RS0130220">18 OCg 1/15v
    Entscheidungstext OGH 23.06.2015 18 OCg 1/15v
    Veröff: SZ 2015/61
  • RS0130220">4 Ob 29/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 29/18w
    Beisatz: In der zweiten Variante der „gewechselten Schreiben“ muss die formgerechte Nachrichtenübermittlung von beiden Seiten ausgehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130220

Im RIS seit

22.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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