Norm
ZPO §583Rechtssatz
§ 583 nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.Paragraph 583, nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130220Im RIS seit
22.09.2015Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018