Norm
EO §307 Abs2Rechtssatz
Es muss also die Prämisse eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens nicht mehr unbestritten sein oder aufgrund eines Urteils feststehen, dass die den Erlag verursachende und im Exekutionsverfahren überwiesene Forderung tatsächlich zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Die Frage, wer Gläubiger der gepfändeten Forderung ist, muss Gegenstand des Verteilungsverfahrens nach § 307 Abs 2 EO sein. Daher sind - neben dem Verpflichteten - auch alle nach der Aktenlage als Gläubiger in Frage kommende Personen zur von Amts wegen anzuberaumenden (§ 285 Abs 3 EO) Verteilungstagsatzung zu laden; die Aktenlage bildet in diesem Verfahrensstadium vor allem der Erlagsantrag.Es muss also die Prämisse eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens nicht mehr unbestritten sein oder aufgrund eines Urteils feststehen, dass die den Erlag verursachende und im Exekutionsverfahren überwiesene Forderung tatsächlich zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Die Frage, wer Gläubiger der gepfändeten Forderung ist, muss Gegenstand des Verteilungsverfahrens nach Paragraph 307, Absatz 2, EO sein. Daher sind - neben dem Verpflichteten - auch alle nach der Aktenlage als Gläubiger in Frage kommende Personen zur von Amts wegen anzuberaumenden (Paragraph 285, Absatz 3, EO) Verteilungstagsatzung zu laden; die Aktenlage bildet in diesem Verfahrensstadium vor allem der Erlagsantrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128306Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018