Norm
KAKuG §30 Abs1Rechtssatz
Der Gebührenanspruch öffentlicher Heilanstalten gegenüber - auch ausländischen - Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur, sodass für seine Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg verschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125762Im RIS seit
17.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018