RS OGH 2018/4/26 2Ob256/08y, 4Ob32/11a, 4Ob172/12s, 7Ob225/13h, 5Ob18/15f, 6Ob69/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
beobachten
merken

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1 litc

Rechtssatz

Bringt der Kläger nicht einmal vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht.Bringt der Kläger nicht einmal vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • RS0124879">2 Ob 256/08y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 256/08y
    Beisatz: Hier: Verletzung des Klägers in einer Diskothek in der tschechischen Republik, deren Website ausschließlich in tschechischer Sprache verfasst war. (T1)
    Veröff: SZ 2009/72
  • RS0124879">4 Ob 32/11a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 32/11a
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I ? VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2)
  • RS0124879">4 Ob 172/12s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 172/12s
    Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, wie folgt: „Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T3)
  • RS0124879">7 Ob 225/13h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 225/13h
    Auch; Beisatz: Hier: Kreuzfahrt; die beklagte Agentur wickelt 10 % der Geschäftsfälle aus Österreich selbst ab, verweist auf Gäste aus dem deutschsprachigen Raum und aus Mitgliedstaaten der EU. (T4)
    Bem: EuGH 17. 10. 2013, C-218/12: Eingesetztes Mittel, d.h. Internetseite, muss nicht kausal für den Vertragsabschluss sein. (T5)
  • RS0124879">5 Ob 18/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 18/15f
    Vgl auch; Bem wie T5
  • RS0124879">6 Ob 69/18t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 69/18t
    Vgl aber; Bem wie T5; Beisatz: Für die Geltung des Verbrauchergerichtsstands ist nich erforderlich, dass die Initiative zum Vertragsabschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124879

Im RIS seit

19.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten