Norm
FinStrG §33 Abs3 lita erster FallRechtssatz
Werden bescheidmäßig festzusetzende Abgaben durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen verkürzt, ist die Tat grundsätzlich mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vollendet (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). Kommt es jedoch danach zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe, prävaliert der erste Fall des § 33 Abs 3 lit a FinStrG, womit die Tat ins Versuchsstadium zurücktritt.Werden bescheidmäßig festzusetzende Abgaben durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen verkürzt, ist die Tat grundsätzlich mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vollendet (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, zweiter Fall FinStrG). Kommt es jedoch danach zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe, prävaliert der erste Fall des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG, womit die Tat ins Versuchsstadium zurücktritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126994Im RIS seit
24.08.2011Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018