RS OGH 2018/5/15 5Ob200/12s, 5Ob179/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Norm

WEG §9
WEG §16 Abs2
WEG §52 Abs1 Z1
WEG §52 Abs1 Z2

Rechtssatz

1. In einem Verfahren auf Festsetzung der Nutzwerte ist die Vorfragenprüfung auf die materielle Sach? und Rechtslage hinsichtlich der Widmung der Liegenschaftsteile beschränkt. Die Festsetzung der Nutzwerte hat bestehende Widmungen nur nachzuvollziehen. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Widmung.

2. Die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzziels in Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG einerseits und § 52 Abs 1 Z 2 WEG andererseits verbietet eine gleichzeitige Verfolgung solcher unterschiedlicher Ansprüche.2. Die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzziels in Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG einerseits und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG andererseits verbietet eine gleichzeitige Verfolgung solcher unterschiedlicher Ansprüche.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vorfrage, Nutzwerte; Nutzwertfestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128353

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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