Norm
WEG §9Rechtssatz
1. In einem Verfahren auf Festsetzung der Nutzwerte ist die Vorfragenprüfung auf die materielle Sach? und Rechtslage hinsichtlich der Widmung der Liegenschaftsteile beschränkt. Die Festsetzung der Nutzwerte hat bestehende Widmungen nur nachzuvollziehen. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Widmung.
2. Die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzziels in Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG einerseits und § 52 Abs 1 Z 2 WEG andererseits verbietet eine gleichzeitige Verfolgung solcher unterschiedlicher Ansprüche.2. Die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzziels in Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG einerseits und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG andererseits verbietet eine gleichzeitige Verfolgung solcher unterschiedlicher Ansprüche.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vorfrage, Nutzwerte; NutzwertfestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128353Im RIS seit
14.01.2013Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018