RS OGH 2018/5/15 4Ob26/10t, 5Ob210/17v

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Rechtssatz

Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt worden sind, haben nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen.Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt worden sind, haben nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für den Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126124

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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