Rechtssatz
Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt worden sind, haben nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen.Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt worden sind, haben nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für den Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126124Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018