RS OGH 2018/5/17 Bsw10337/04; Bsw19017/16

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Rechtssatz

Was die Bedingung der Vorhersehbarkeit betrifft hängt der Grad der geforderten Bestimmtheit der Gesetzgebung davon ab, welchen Bereich sie regelt. Bedrohungen der nationalen Sicherheit lassen sich schwer im Voraus definieren. Eine Person, die von einer auf Erwägungen der nationalen Sicherheit beruhenden Maßnahme betroffen ist, darf jedoch nicht aller Garantien gegen Willkür beraubt werden. Sie muss unter anderem in der Lage sein, die Maßnahme von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper überprüfen zu lassen und dabei die Möglichkeit haben, in einem kontradiktorischen Verfahren ihren Standpunkt zu vertreten.

Entscheidungstexte

  • RS0125973">Bsw 10337/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.06.2006 Bsw 10337/04
    Veröff: NL 2006,139
  • RS0125973">Bsw 19017/16
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.05.2018 Bsw 19017/16
    Auch; Beisatz: Die betroffene Person muss insbesondere in der Lage sein zu bestreiten, dass die nationale Sicherheit auf dem Spiel steht. (Ljatifi gg, Mazedonien) (T1)
    Beisatz: Derselbe Maßstab ergibt sich auch aus Art 1 7.ZPMRK (Ljatifi gg, Mazedonien) (T2); Veröff: NL 2018; 280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0125973

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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