Norm
StPO §23 Abs1aRechtssatz
Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach § 23 Abs 1a StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa - anders als nach Abs 1 [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach Paragraph 23, Absatz eins a, StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa - anders als nach Absatz eins, [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130620Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018