RS OGH 2018/5/23 17Os33/15d, 17Os8/16d, 15Os33/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Norm

StPO §23 Abs1a
  1. StPO § 23 heute
  2. StPO § 23 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StPO § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 23 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 23 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.2005

Rechtssatz

Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach § 23 Abs 1a StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa - anders als nach Abs 1 [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach Paragraph 23, Absatz eins a, StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa - anders als nach Absatz eins, [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).

Entscheidungstexte

  • RS0130620">17 Os 33/15d
    Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 33/15d
  • RS0130620">17 Os 8/16d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 8/16d
    Auch; Beisatz: Gesetzwidrigkeit der Entscheidung ist auf Basis der von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Sachverhaltsgrundlage (sofern diese nicht von der Generalprokuratur nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO angefochten wird) zu beurteilen. Die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage ergibt sich aus der Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl § 194 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 erster Satz StPO). (T1)
  • RS0130620">15 Os 33/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 33/18v
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130620

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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