Norm
ASVG §138 Abs2 litcRechtssatz
Es handelt sich bei § 138 Abs 2 lit c ASVG um eine Ausschlussbestimmung und nicht um eine bloße Ruhensbestimmung. Personen, die eine Invaliditätspension beziehen, haben daher aus Anlass eines bereits während des Pensionsbezugs eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger kann daher aus seiner aufgrund des Bezugs der Invaliditätspension begründeten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld ableiten; auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Pensionsbezugs.Es handelt sich bei Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, ASVG um eine Ausschlussbestimmung und nicht um eine bloße Ruhensbestimmung. Personen, die eine Invaliditätspension beziehen, haben daher aus Anlass eines bereits während des Pensionsbezugs eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger kann daher aus seiner aufgrund des Bezugs der Invaliditätspension begründeten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld ableiten; auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Pensionsbezugs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127652Im RIS seit
16.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018