RS OGH 2018/5/24 7Ob192/12d, 7Ob79/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Norm

VersVG §165 Abs2
VersVG §178 Abs1
  1. VersVG § 178 heute
  2. VersVG § 178 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018
  3. VersVG § 178 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012
  4. VersVG § 178 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
  5. VersVG § 178 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1993

Rechtssatz

Nach § 165 Abs 2 VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) gekündigt werden. Dass dem Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit bloßer Einmalprämie (und bereits begonnener Leistungspflicht des Versicherers) kein ordentliches Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung zusteht, ist darin begründet, dass der Versicherungsnehmer durch Leistung der Prämie ohnehin schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und bereits einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben hat.Nach Paragraph 165, Absatz 2, VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) gekündigt werden. Dass dem Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit bloßer Einmalprämie (und bereits begonnener Leistungspflicht des Versicherers) kein ordentliches Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung zusteht, ist darin begründet, dass der Versicherungsnehmer durch Leistung der Prämie ohnehin schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und bereits einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128574

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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