RS OGH 2018/5/24 2Ob188/11b, 7Ob79/18w

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Norm

KO §21

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 KO ist, dass die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 21, KO ist, dass die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.

Entscheidungstexte

  • RS0128748">2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Beisatz: Kann der Masseverwalter den vertraglichen Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums aus der Konkursmasse ? bezogen auf den Leistungserfolg ? nicht erfüllen, weil die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht die Eigentümerin des betreffenden Gegenstands war, dann steht ihm auch das Wahlrecht nach § 21 KO nicht offen. (T1)
    Beisatz: In einem solchen Fall bleibt ähnlich wie im Fall, dass sich der Gemeinschuldner zur Erbringung einer unvertretbaren Leistung verpflichtet hatte, die der Masseverwalter auch nicht aus der Konkursmasse erbringen kann, der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen. Das diesem dafür zugesagte Entgelt fällt jedoch, soweit es pfändbar ist, als Neuerwerb in die Konkursmasse. (T2)
  • RS0128748">7 Ob 79/18w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 79/18w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128748

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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