Norm
KO §21Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 KO ist, dass die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 21, KO ist, dass die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128748Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018