RS OGH 2018/5/24 20Os25/15z, 23Os2/16s, 6Ob37/18m

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Norm

RAO §19
RL-BA 1977 §17
  1. RAO § 19 heute
  2. RAO § 19 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen dem Verrechnungsregime des § 19 RAO iVm § 17 RL?BA 1977 unterliegenden Barschaften und sonstigen Geldeingängen beim Rechtsanwalt bestimmt sich danach, ob es sich dabei um aus einem bestehenden Bevollmächtigungsverhältnis dem empfangenden Rechtsanwalt selbst zugedachte Leistungen (wie Honorarakonti) handelt oder diese ein für dessen Mandanten bestimmtes und diesem zustehendes Fremdgeld darstellen.Die Abgrenzung zwischen dem Verrechnungsregime des Paragraph 19, RAO in Verbindung mit Paragraph 17, RL?BA 1977 unterliegenden Barschaften und sonstigen Geldeingängen beim Rechtsanwalt bestimmt sich danach, ob es sich dabei um aus einem bestehenden Bevollmächtigungsverhältnis dem empfangenden Rechtsanwalt selbst zugedachte Leistungen (wie Honorarakonti) handelt oder diese ein für dessen Mandanten bestimmtes und diesem zustehendes Fremdgeld darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130856

Im RIS seit

18.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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