Rechtssatz
Der abgelehnte Richter hat sich nach § 22 Abs 2 JN zur Ablehnung zu äußern. Dabei hat er einerseits darzulegen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht. Ob diese Tatsachen objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, hat in weiterer Folge nicht er, sondern das zur Entscheidung über die Ablehnung betroffene Gericht zu beurteilen. Andererseits hat der Richter aber auch auszuführen, ob diese (oder allenfalls andere) Tatsachen ihn subjektiv daran hindern, eine allein auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung zu treffen. Träfe das zu, wäre im Zweifel Befangenheit anzunehmen.Der abgelehnte Richter hat sich nach Paragraph 22, Absatz 2, JN zur Ablehnung zu äußern. Dabei hat er einerseits darzulegen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht. Ob diese Tatsachen objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, hat in weiterer Folge nicht er, sondern das zur Entscheidung über die Ablehnung betroffene Gericht zu beurteilen. Andererseits hat der Richter aber auch auszuführen, ob diese (oder allenfalls andere) Tatsachen ihn subjektiv daran hindern, eine allein auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung zu treffen. Träfe das zu, wäre im Zweifel Befangenheit anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130642Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018