RS OGH 2018/5/29 1Ob244/11f, 4Ob58/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2018
beobachten
merken

Norm

ZaDiG §28 Abs1
ZaDiG §38 Abs1
ZaDiG §38 Abs3
  1. ZaDiG § 28 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
  1. ZaDiG § 38 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
  1. ZaDiG § 38 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

Die Festlegung des „Cut?off“?Zeitpunkts (bis zu dem Zahlungsaufträge am selben Tag eingegangen gelten) muss aus Gründen der Transparenz dem Nutzer des Zahlungsdienstes ausreichend bekannt sein und zur Kenntnis gebracht werden (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 42). Der „Cut?off“?Zeitpunkt darf nicht willkürlich festgesetzt sein, vielmehr muss dieser Zeitpunkt tatsächlich „nahe dem Ende des Geschäftstages“ liegen. Dabei kommt den Zahlungsdienstleistern ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 lit d ZaDiG ist der „Cut?off“?Zeitpunkt Bestandteil der vorvertraglichen Information, im Rahmenvertrag konkret anzuführen und dem Zahlungsdienstnutzer zur Kenntnis zu bringen. Erforderlich ist eine „konkrete uhrzeitgenaue“ Information über die „Cut?off“?Frist gemäß § 38 Abs 3 ZaDiG im Rahmenvertrag. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 38 Abs 3 ZaDiG ausdrücklich von einem bestimmten Zeitpunkt spricht.Die Festlegung des „Cut?off“?Zeitpunkts (bis zu dem Zahlungsaufträge am selben Tag eingegangen gelten) muss aus Gründen der Transparenz dem Nutzer des Zahlungsdienstes ausreichend bekannt sein und zur Kenntnis gebracht werden (ErläutRV 207 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 42, ). Der „Cut?off“?Zeitpunkt darf nicht willkürlich festgesetzt sein, vielmehr muss dieser Zeitpunkt tatsächlich „nahe dem Ende des Geschäftstages“ liegen. Dabei kommt den Zahlungsdienstleistern ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ZaDiG ist der „Cut?off“?Zeitpunkt Bestandteil der vorvertraglichen Information, im Rahmenvertrag konkret anzuführen und dem Zahlungsdienstnutzer zur Kenntnis zu bringen. Erforderlich ist eine „konkrete uhrzeitgenaue“ Information über die „Cut?off“?Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 3, ZaDiG im Rahmenvertrag. Dies ergibt sich schon daraus, dass Paragraph 38, Absatz 3, ZaDiG ausdrücklich von einem bestimmten Zeitpunkt spricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128549

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten