RS OGH 2018/6/25 8ObA19/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Norm

VBG 1984 §26 Abs2 Z4
AEUV Art157
GlBG §3
Richtlinie 2006/54/EG allg
Richtlinie 2000/78/EG allg

Rechtssatz

Eine Bestimmung, die die Verzögerung in der beruflichen Laufbahn der Einberufenen durch Anrechnung als Vordienstzeit zum Teil, wenngleich nicht im vollen Ausmaß, wieder ausgleicht, ist im Lichte des Gebots der Gleichbehandlung von Frauen und Männern unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Entscheidungstexte

  • RS0132294">8 ObA 19/18d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 ObA 19/18d
    Beisatz: Die den Vertragsbediensteten im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Leistung von Zivildienst im Gesamtausmaß von zwölf Monaten gegenüber Frauen oder Männer jüngerer Geburtsjahrgänge treffenden Nachteile sind ausschließlich Folgen der unionsrechtlich zulässigen Entscheidung des österreichischen Wehrgesetzgebers, einen verpflichtenden Präsenzdienst bzw Zivildienst als Wehrersatzdienst lediglich für Männer vorzusehen, bzw dessen Dauer verkürzt zu haben. (T1)

Schlagworte

Wehrdienst, Zivildienst, Gleichbehandlung, Vordienstzeit, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132294

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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