Norm
VBG 1984 §26 Abs2 Z4Rechtssatz
Eine Bestimmung, die die Verzögerung in der beruflichen Laufbahn der Einberufenen durch Anrechnung als Vordienstzeit zum Teil, wenngleich nicht im vollen Ausmaß, wieder ausgleicht, ist im Lichte des Gebots der Gleichbehandlung von Frauen und Männern unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wehrdienst, Zivildienst, Gleichbehandlung, Vordienstzeit, AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132294Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018