Norm
ZPO §477 Abs1 Z2 D2Rechtssatz
Es begründet keine Nichtigkeit, wenn der Richter sich der Begründung eines anderen Gerichts (oder Senats) zur selben Rechtsfrage anschließt und diese übernimmt, unabhängig davon, ob er die Begründung mit eigenen Worten wiedergibt oder diese wortgleich übernimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127850Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018