RS OGH 2018/6/28 6Ob46/15f, 6Ob72/18h

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Rechtssatz

Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren, nicht um eine Entscheidung über eigene materielle Ansprüche der (oder gegen die) Privatstiftung; es geht vielmehr um einen Akt vorsorgender richterlicher Rechtsgestaltung.

Entscheidungstexte

  • RS0130581">6 Ob 46/15f
    Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 46/15f
    Veröff: SZ 2015/89
  • RS0130581">6 Ob 72/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 72/18h
    Auch; nur: Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren. (T1)
    Veröff: SZ 2018/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130581

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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