Norm
RAO §24bRechtssatz
§ 24b RAO nimmt auf die in § 24 Abs 1 Z 1.-4. RAO genannten Wahlen Bezug und regelt demnach die Möglichkeit der Anfechtung einer Wahl. Hingegen ergibt sich aus § 24b RAO nicht, dass die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zur Überprüfung sämtlicher Beschlüsse der Plenarversammlung (hier: Abstimmung über die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltsanwärter) berufen wäre. Die Möglichkeit, jeden gefassten Beschluss zu überprüfen, würde wesentlich in die Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeiten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ohne gesetzliche Grundlage in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern.Paragraph 24 b, RAO nimmt auf die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins Punkt -, 4, RAO genannten Wahlen Bezug und regelt demnach die Möglichkeit der Anfechtung einer Wahl. Hingegen ergibt sich aus Paragraph 24 b, RAO nicht, dass die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zur Überprüfung sämtlicher Beschlüsse der Plenarversammlung (hier: Abstimmung über die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltsanwärter) berufen wäre. Die Möglichkeit, jeden gefassten Beschluss zu überprüfen, würde wesentlich in die Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeiten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ohne gesetzliche Grundlage in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125942Im RIS seit
04.08.2010Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018