RS OGH 2018/7/12 Bkv6/10, 19Ob2/18k

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Veröffentlicht am 12.07.2018
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Norm

RAO §24b
  1. RAO § 24b heute
  2. RAO § 24b gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 24b gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. RAO § 24b gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Rechtssatz

§ 24b RAO nimmt auf die in § 24 Abs 1 Z 1.-4. RAO genannten Wahlen Bezug und regelt demnach die Möglichkeit der Anfechtung einer Wahl. Hingegen ergibt sich aus § 24b RAO nicht, dass die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zur Überprüfung sämtlicher Beschlüsse der Plenarversammlung (hier: Abstimmung über die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltsanwärter) berufen wäre. Die Möglichkeit, jeden gefassten Beschluss zu überprüfen, würde wesentlich in die Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeiten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ohne gesetzliche Grundlage in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern.Paragraph 24 b, RAO nimmt auf die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins Punkt -, 4, RAO genannten Wahlen Bezug und regelt demnach die Möglichkeit der Anfechtung einer Wahl. Hingegen ergibt sich aus Paragraph 24 b, RAO nicht, dass die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zur Überprüfung sämtlicher Beschlüsse der Plenarversammlung (hier: Abstimmung über die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltsanwärter) berufen wäre. Die Möglichkeit, jeden gefassten Beschluss zu überprüfen, würde wesentlich in die Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeiten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ohne gesetzliche Grundlage in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125942

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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