RS OGH 2018/7/17 7Ob56/12d, 1Ob63/18y

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Rechtssatz

Die für Personen, die zur Geschäftsbesorgung bestellt sind, normierte Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten, beruht auf dem allgemeinen Vertrauen in öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung und setzt keine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus. Sie erfasst neben Rechtsanwälten auch Agenten, Architekten, Banken, Handelsvertreter, Hausverwalter, Kommissionäre, Notare (als Parteienvertreter und Geschäftsbesorger), Patentanwälte, Spediteure, Strafverteidiger, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Anders als nach dem früheren § 362 HGB führt Schweigen auf das Anbot nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet unter Umständen als culpa in contrahendo zum Ersatz jener Schäden, die der Offerent im Vertrauen auf die Annahme des Angebots und die Durchführung des Auftrags, erlitten hat.Die für Personen, die zur Geschäftsbesorgung bestellt sind, normierte Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten, beruht auf dem allgemeinen Vertrauen in öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung und setzt keine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus. Sie erfasst neben Rechtsanwälten auch Agenten, Architekten, Banken, Handelsvertreter, Hausverwalter, Kommissionäre, Notare (als Parteienvertreter und Geschäftsbesorger), Patentanwälte, Spediteure, Strafverteidiger, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Anders als nach dem früheren Paragraph 362, HGB führt Schweigen auf das Anbot nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet unter Umständen als culpa in contrahendo zum Ersatz jener Schäden, die der Offerent im Vertrauen auf die Annahme des Angebots und die Durchführung des Auftrags, erlitten hat.

Entscheidungstexte

  • RS0128321">7 Ob 56/12d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 56/12d
  • RS0128321">1 Ob 63/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y
    Auch; Beisatz: Schweigen auf ein Anbot führt allerdings nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den Regeln der culpa in contrahendo. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128321

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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