Rechtssatz
Die für Personen, die zur Geschäftsbesorgung bestellt sind, normierte Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten, beruht auf dem allgemeinen Vertrauen in öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung und setzt keine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus. Sie erfasst neben Rechtsanwälten auch Agenten, Architekten, Banken, Handelsvertreter, Hausverwalter, Kommissionäre, Notare (als Parteienvertreter und Geschäftsbesorger), Patentanwälte, Spediteure, Strafverteidiger, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Anders als nach dem früheren § 362 HGB führt Schweigen auf das Anbot nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet unter Umständen als culpa in contrahendo zum Ersatz jener Schäden, die der Offerent im Vertrauen auf die Annahme des Angebots und die Durchführung des Auftrags, erlitten hat.Die für Personen, die zur Geschäftsbesorgung bestellt sind, normierte Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten, beruht auf dem allgemeinen Vertrauen in öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung und setzt keine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus. Sie erfasst neben Rechtsanwälten auch Agenten, Architekten, Banken, Handelsvertreter, Hausverwalter, Kommissionäre, Notare (als Parteienvertreter und Geschäftsbesorger), Patentanwälte, Spediteure, Strafverteidiger, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Anders als nach dem früheren Paragraph 362, HGB führt Schweigen auf das Anbot nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet unter Umständen als culpa in contrahendo zum Ersatz jener Schäden, die der Offerent im Vertrauen auf die Annahme des Angebots und die Durchführung des Auftrags, erlitten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128321Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018