RS OGH 2018/8/23 Bsw10520/02, 4Ob69/18b

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Rechtssatz

Ein Großindustrieller, der eines der renommiertesten Unternehmen des Landes besitzt und leitet ist nach Ansicht des GH eine Person des öffentlichen Lebens, auch wenn er nicht bemüht ist, in der Öffentlichkeit aufzutreten. Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126054

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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