Norm
EMRK Art10Rechtssatz
Ein Großindustrieller, der eines der renommiertesten Unternehmen des Landes besitzt und leitet ist nach Ansicht des GH eine Person des öffentlichen Lebens, auch wenn er nicht bemüht ist, in der Öffentlichkeit aufzutreten. Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126054Im RIS seit
23.08.2010Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018