RS OGH 2018/8/23 6Ob157/15d, 7Ob62/16t, 8Ob52/17f, 4Ob151/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Norm

AußStrG 2005 §122 Abs1

Rechtssatz

Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist in jeder Lage einzustellen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. Dabei besteht zum einen keine Verpflichtung des Gerichts, einen bestimmten Verfahrensabschnitt abzuwarten, zum anderen hat auch noch der Oberste Gerichtshof eine Einstellung auszusprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0130297">6 Ob 157/15d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 157/15d
  • RS0130297">7 Ob 62/16t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 62/16t
    Vgl
  • RS0130297">8 Ob 52/17f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 52/17f
    Auch; nur: Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist in jeder Lage einzustellen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. (T1)
  • RS0130297">4 Ob 151/18m
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 151/18m
    Auch; Beisatz: Das 2. ErwSchG führte – mit Ausnahme des Austausches des Begriffs Sachwalter durch gerichtlicher Erwachsenenvertreter – inhaltlich keine Veränderung dieser Einstellungsbestimmung herbei. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130297

Im RIS seit

30.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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