Norm
AußStrG 2005 §122 Abs1Rechtssatz
Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist in jeder Lage einzustellen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. Dabei besteht zum einen keine Verpflichtung des Gerichts, einen bestimmten Verfahrensabschnitt abzuwarten, zum anderen hat auch noch der Oberste Gerichtshof eine Einstellung auszusprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130297Im RIS seit
30.10.2015Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018